AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen 

Nachfolgende Vertragsbedingungen können zusätzlich zum Behandlungsvertrag vereinbart 
werden. Sie müssen an die Gegebenheiten der Hebamme/der Hebammengemeinschaft angepasst 
werden.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme nachfolgend Meike Ernst genannt.


1. Geltungsbereich 

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die 
vertraglichen Beziehungen der Hebamme Meike Ernst
und der Leistungsempfängerin. 


2. Rechtsverhältnis 

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Meike Ernst und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. 


3. Umfang der Leistungen 

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit 
Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem 
GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 

 (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des 
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

 (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Meike Ernst sind die Leistungen der 
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener 
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet. 

 (4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und 
die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die 
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung. 

 

4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

 a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe 
nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen 
wurde, z.B. 

• Laboruntersuchungen
• Akupunktur
• Kurse

zur Geburt können vereinbart werden z.B.: 
• Verpflegung der Leistungsempfängerin 
• Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson 
• Rufbereitschaft der Hebammen zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche
• Betreuung der Wöchnerin für einen Zeitraum von mehr als 3 Stunden nach der Geburt, wenn 
keine ärztliche Anordnung vorliegt
• Sonstiges: 

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über 
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B. 

• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft 
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 
acht Wochen nach der Geburt 
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der 
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. 

(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der 
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren. 


5. Abrechnung des Entgelts 

 (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Meike Ernst die Leistungen mit der 
leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten 
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung 
verpflichtet. 

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch 
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebbame nach dieser AVB verpflichtet. 
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können 
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet 
werden. 

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist 
ausgeschlossen. 
 
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Meike Ernst
vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 

8. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am ________________ in Kraft. 

9. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche 
Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.